Motor Zeulenroda

Satzung

Satzung des
FC Motor Zeulenroda e.V.

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen FC Motor Zeulenroda.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.".

3. Der Verein hat seinen Sitz in Zeulenroda.

4. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

5. Der Verein wird Mitglied des Thüringer Fußball Verbandes (TFV) und des Landessportbund Thüringen (LSB Th).

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch

- sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,

- die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes,

- des Freizeit und Familiensports bestimmt.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf und im Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 26a EStG beschließen. (neu)

§ 3

Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft steht auch Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Beitrages bekunden wollen (fördernde oder passive Mitglieder).

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist halbjährlich eines Spieljahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31.12. oder 30.06. zu erklären.

3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden:

a) die Bestimmungen der Satzung oder Interessen des Vereins verletzt,

b) die Anordnungen oder Beschlüsse des Vereins nicht befolgt,

c) wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahr, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ist.

Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

4. Ausnahmen bilden Austritte wegen Wohnungs- oder Vereinswechsel.

§ 5

Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen aus:

- den Beiträgen und Umlagen der Mitglieder

- den Zuschüssen der örtlichen Kommunen, Landessportbund, Sponsoren und Spenden.

§ 6

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Wählbar sind auch anwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Bereitschaftserklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§ 8

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

- Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes,

- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Sie sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 1. Quartal (Monat Januar), statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn:

a) der Vorstand dies beschließt,

b) mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vorlangt.

Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Feststellung der Anwesenheit mindestens 30 % der Stimmberechtigten vertreten ist. (geändert)

Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, so hat der Vereinsvorsitzende innerhalb einer Woche mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

7. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.

8. Stehen mehrere Personen zur Wahl, ist diejenige gewählt, die mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird diese Stimmenzahl von keiner der Personen erreicht, so findet zwischen den zwei zur Wahl gestellten Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer kurzen Pause die Wahl zu wiederholen.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

- Vorsitzender

- stellvertretender Vorsitzender

- Schatzmeister

2. Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Stellvertretender Vorsitzende und Schatzmeister vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis, sind stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister aber verpflichtet, das Amt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu machen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei-drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgabe zählen insbesondere:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

c) Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen

d) Verwaltung des Vermögens des Vereins

e) Bewilligung der Ausgaben

f) Erarbeitung der Haushaltsrechnung

g) Einberufung der Mitgliederversammlung.

6. Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind, ist der Vorstand verantwortlich.

§ 10

Kassenprüfungen

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren.

2. Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal geprüft. Über das Ergebnis ist ein Revisionsprotokoll anzufertigen und der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr.

4. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher zu gewähren.

§ 11

Haftung

1. Die Ziele des Vereins sind durch die Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

2. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Ansprüche gegen den Sportverein.

3. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Bedürfnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

4. Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten erleiden.

5. Für den Verlust von Geld und Gegenständen jeder Art bei Teilnahme an Sport- oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins, leistet der Verein keinen Ersatz.

6. Versicherungsschutz wird über die Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen gewährleistet.

§ 12

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Durch Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden der/die Liquidator(en) bestellt, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zeulenroda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf, zugeführt.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 10.02.1999 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Veränderungen entsprechend Forderungen AG Greiz vom 15.03.99 zu Vertretungsberechtigung und Schreiben Finanzamt Gera vom 15.03.99 zum Geschäftsjahr, „Steuerbegünstigte Zwecke" überarbeitet und entsprechend Beschluss Gründungsversammlung verändert.

Änderung vom 19.02.2001 § 8 Pkt. 2 Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal statt.

Änderung vom 09.08.2002 § 2 neuer Unterpunkt 4.

Änderung vom 26.11.2004 § 2 Unterpunkt 4 wurde ersatzlos gestrichen.

Letzte Änderung eingetragen Vereinsregister vom 25.01.2005

Änderung vom 11.01.2010 § 2 Absatz 3 neu aufgenommen und § 8 Absatz 5 1. Satz Änderung der Beschlussfähigkeit.


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